Vorsorge & Dokumente · Praktischer Ratgeber
Rundfunkbeitrag für Rentner: Wann Sie weniger oder nichts zahlen
Kleine Rente, Pflegegrad oder Schwerbehinderung: Wann eine Befreiung oder Ermäßigung möglich ist, welche Nachweise Sie brauchen und wie Sie den Antrag stellen.


18,36 Euro im Monat fallen im Haushaltsbuch durchaus ins Gewicht. Vielleicht haben Sie gerade Ihren Rentenbescheid bekommen, erhalten Unterstützung vom Sozialamt oder kümmern sich um die Post Ihrer Eltern. Dann lohnt es sich, den Rundfunkbeitrag zu prüfen. Allerdings gelten andere Regeln, als manche Überschrift über eine „GEZ-Befreiung für Rentner“ vermuten lässt. Dieser Ratgeber führt Sie durch die wichtigsten Fälle – und direkt zum offiziellen Antrag.
- Regulär 18,36 Euro je Wohnung und Monat; bei bewilligter Ermäßigung 6,12 Euro; bei bewilligter Befreiung kein Beitrag für die davon erfassten Personen und Zeiträume. Stand: 16. September 2026.
- Pflegegeld der Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege vom Sozialamt sind nicht dasselbe. Ein Pflegegrad allein befreit nicht.
- Bei Befreiung und Ermäßigung nach § 4 RBStV können belegte Zeiträume bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden. Nicht jede Person erhält automatisch drei Jahre Geld zurück.
1. Welcher Fall trifft auf Sie zu?
Umgangssprachlich heißen sie noch „Rundfunkgebühren“ oder „GEZ“. Offiziell geht es um den Rundfunkbeitrag. Für eine private Wohnung fällt grundsätzlich ein Beitrag an, nicht einer pro Person. Ob Sie einen Fernseher besitzen oder die Programme nutzen, ist dafür nicht entscheidend.
Die Übersicht nennt die für ältere Menschen besonders wichtigen Fälle. Sie ist keine vollständige Aufzählung aller Ausnahmen. Besondere Härtefälle werden gesondert geprüft; die weiter unten beschriebene einjährige Befreiung gilt nur für den Fall der geringfügigen Einkommensüberschreitung, nicht für jeden Härtefall. Prüfen Sie auch, ob bereits jemand anderes den Beitrag für Ihre gemeinsame Wohnung bezahlt; eine Befreiung ist dann nicht unbedingt der passende Vorgang.
| Ihre Situation | Das ist zu prüfen |
|---|---|
| Rente, auch mit 70 oder 80 Jahren | Keine automatische Befreiung und kein allgemeiner Seniorenrabatt. |
| Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt | Befreiung mit Leistungsnachweis beantragen. |
| Hilfe zur Pflege nach SGB XII | Befreiung prüfen. Pflegegeld nach SGB XI allein genügt nicht. |
| Merkzeichen RF zuerkannt | Ermäßigung beantragen; eine mögliche vollständige Befreiung gesondert prüfen. |
| Nur Wohngeld oder eine kleine Rente | Allein kein Befreiungsgrund. Andere Voraussetzungen oder einen besonderen Härtefall prüfen lassen. |
| Vollstationäres Pflegeheim; bisherige Wohnung aufgegeben | Abmeldung mit Bestätigung der Einrichtung statt Befreiungsantrag. |
Weiterführend: Beitragsservice: Beitragshöhe, Zahlung und Erstattung · BAYERN.RECHT: § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag · BAYERN.RECHT: § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag · Beitragsservice: Bewohner von Pflegeeinrichtungen
2. Kleine Rente: Wann eine Befreiung möglich ist
Für Rentnerinnen und Rentner ist häufig die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII entscheidend. Wer diese Leistung erhält, gehört zum begünstigten Personenkreis. Auch Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII können eine Befreiung ermöglichen. Der Bescheid des Sozialamts ersetzt aber nicht den Antrag beim Beitragsservice.
Ein Rentenbescheid mit einem niedrigen Betrag reicht dafür allein nicht aus. Es gibt keine allgemeine Regel wie „unter 1.200 Euro Rente beitragsfrei“. Wenn Ihr Geld kaum für den Lebensunterhalt reicht, lassen Sie beim zuständigen Sozialamt prüfen, welche Leistungen für Sie infrage kommen. Die Prüfung von Sozialleistungen und die Befreiung vom Rundfunkbeitrag sind zwei verschiedene Schritte.
Wohngeld allein ist ebenfalls kein Befreiungsgrund. Das schließt eine Befreiung aus einem anderen Grund oder nach einer gesonderten Härtefallprüfung nicht aus. Auch wer schon den ermäßigten Beitrag zahlt, sollte bei einem neuen Sozialleistungsbescheid prüfen, ob nun eine vollständige Befreiung beantragt werden kann.
Weiterführend: Beitragsservice: Empfänger von Sozialleistungen · BAYERN.RECHT: § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
3. Pflegegrad: Auf die Art der Leistung kommt es an
Ein Pflegegrad führt nicht automatisch zur Befreiung. Das gilt auch dann, wenn Sie Pflegegeld von der Pflegekasse nach dem SGB XI erhalten. Davon zu unterscheiden ist die Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII. Deren Bezug ist in § 4 Absatz 1 RBStV als Befreiungsgrund genannt.
Sehen Sie deshalb auf den Bescheid: Welche Behörde oder Kasse zahlt, und welche Rechtsgrundlage steht dort? Auch bestimmte landesgesetzliche Pflegeleistungen sind gesetzlich erfasst; aus dem Wort „Pflegegeld“ allein lässt sich kein Anspruch ableiten. Wenn die Einordnung unklar ist, fragen Sie die ausstellende Stelle oder den Beitragsservice mit der genauen Leistungsbezeichnung.
Weiterführend: BAYERN.RECHT: § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag · Beitragsservice: Empfänger von Sozialleistungen
4. Schwerbehinderung: Wann Sie 6,12 Euro zahlen
Menschen mit zuerkanntem Merkzeichen RF können eine Ermäßigung auf ein Drittel beantragen. Das sind derzeit 6,12 Euro im Monat statt 18,36 Euro. Ein Schwerbehindertenausweis ohne RF oder ein hoher Grad der Behinderung allein genügt dafür nicht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen betreffen bestimmte erhebliche Seh- oder Hörbeeinträchtigungen sowie Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Die zusätzlichen Voraussetzungen dürfen nicht weggelassen werden. Über das Merkzeichen entscheidet die für das Schwerbehindertenrecht zuständige Behörde, nicht HEUTE ICH.
Für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist dagegen eine vollständige Befreiung auf Antrag vorgesehen. Blindheit allein ist nicht mit Taubblindheit oder dem Bezug von Blindenhilfe gleichzusetzen. Maßgeblich sind die jeweiligen Nachweise. Wer RF hat und zusätzlich eine befreiende Sozialleistung erhält, muss sich nicht auf die Ermäßigung beschränken.
Weiterführend: Beitragsservice: Menschen mit Behinderung · BAYERN.RECHT: § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
5. Wenn das Geld kaum reicht: Härtefälle prüfen
Ein wichtiger Härtefall liegt vor, wenn eine in § 4 Absatz 1 RBStV genannte Sozialleistung wegen zu hohen Einkommens abgelehnt wurde und Ihr Einkommen den maßgeblichen Bedarf um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag übersteigt. Beim derzeitigen Beitrag heißt das: weniger als 18,36 Euro – nicht „höchstens 18,36 Euro“. Maßgeblich ist die Berechnung der Behörde, nicht nur die Höhe Ihrer Rente.
Halten Sie den Ablehnungsbescheid bereit und prüfen Sie anhand der aktuellen Hinweise des Beitragsservice, welche behördlichen Nachweise Sie für Ihren Härtefall einreichen müssen. Aus den Nachweisen muss die maßgebliche Einkommensüberschreitung nachvollziehbar sein. Wenn dies aus Ihrem Bescheid nicht hervorgeht, fragen Sie die ausstellende Behörde oder den Beitragsservice nach dem passenden Nachweis. Eine eigene Berechnung kann die Vorbereitung erleichtern, ersetzt aber nicht die verlangten Nachweise. Für diesen gesetzlichen Fall wird die Befreiung für ein Jahr gewährt; sie beginnt mit dem Ersten des Monats des Ablehnungsbescheids, begrenzt durch die gesetzliche Rückwirkung.
Die Härtefallregel ist nicht auf diesen einen Fall beschränkt. Der Beitragsservice erläutert beispielsweise auch den bewilligten, anschließend schriftlich erklärten Verzicht auf eine berechtigende Sozialleistung. Das ist keine Empfehlung, auf Unterstützung zu verzichten. Bei anderen Konstellationen sollten Sie den Einzelfall beraten lassen, statt allein wegen einer überschrittenen Grenze aufzugeben.
Auch ohne Bezug einer der aufgelisteten Sozialleistungen kann eine vergleichbare Bedürftigkeit einen besonderen Härtefall begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür auf das Einkommen nach Abzug der Wohnkosten abgestellt: Es liegt unter dem für Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatz, und es ist kein verwertbares Vermögen vorhanden. Das Urteil vom 30. Oktober 2019 (6 C 10.18) betraf eine Studentin. Daraus folgt kein automatischer Anspruch für jede kleine Rente. Lassen Sie prüfen, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen und welche Nachweise erforderlich sind. Für diesen Weg gelten nicht automatisch die oben beschriebenen Sonderregeln zum Ablehnungsbescheid und zur einjährigen Befreiung.
Weiterführend: BAYERN.RECHT: § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag · Beitragsservice: Empfänger von Sozialleistungen · Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 30.10.2019, 6 C 10.18 · Beitragsservice: Fragen zu Befreiung und Ermäßigung
6. So stellen Sie den Antrag
Nutzen Sie das offizielle Formular auf rundfunkbeitrag.de. Nach dem derzeit beschriebenen Verfahren füllen Sie es online aus, drucken es aus, unterschreiben es und schicken es mit den Nachweisen an den Beitragsservice. Das Ausfüllen am Bildschirm allein ist noch keine Einreichung. Die Empfängeranschrift steht auf dem Formular; Formulare gibt es auch bei den zuständigen Stellen der Städte und Gemeinden.
Für eine soziale Befreiung müssen Name, Leistungsart und Leistungszeitraum erkennbar sein. Eine lesbare Kopie des Bescheids oder eine Bestätigung der leistungsgewährenden Behörde kommt als Nachweis infrage. Bei RF benötigen Sie den entsprechenden Nachweis, etwa die Kopie von Vorder- und Rückseite des Ausweises. Senden Sie entsprechend den aktuellen Formularhinweisen Kopien, nicht unaufgefordert Originale.
Der Beitragsservice bittet darum, den erforderlichen Nachweis erst abzuwarten. Besorgen Sie fehlende Unterlagen möglichst zeitnah und beachten Sie die Rückwirkungsgrenze. Wenn Sie bereits angemeldet sind, halten Sie Ihre neunstellige Beitragsnummer bereit. Bewahren Sie eine Kopie des Antrags und einen Nachweis über den Versand auf.
- Passenden Grund im offiziellen Formular auswählen.
- Nachweis und darin genannten Zeitraum kontrollieren.
- Antrag vollständig ausfüllen und unterschreiben.
- Unterlagen an die im Formular genannte Adresse schicken.
- Entscheidung und bewilligten Zeitraum anschließend prüfen.
Weiterführend: Beitragsservice: Befreiung oder Ermäßigung beantragen · Beitragsservice: Fragen zu Befreiung und Ermäßigung
7. Ab wann gilt die Befreiung – und wie lange?
Nach § 4 Absatz 4 RBStV beginnt die Befreiung oder Ermäßigung grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum des Nachweises beginnt. Bei RF ist die Zuerkennung maßgeblich. Frühestens reicht die Berücksichtigung bis drei Jahre vor den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Frühere Voraussetzungen müssen Sie belegen können; ein aktueller Bescheid belegt nicht automatisch die vergangenen Jahre.
Die Dauer orientiert sich am Nachweis. Bei einem unbefristeten Leistungsnachweis kann eine Befreiung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf drei Jahre begrenzt werden. Nach mindestens zwei Jahren ununterbrochener Befreiung kann beim unmittelbar anschließenden Folgeantrag aus demselben Grund die gesetzliche Vermutung für ein zusätzliches Jahr greifen. Maßgeblich für Ihre Planung ist der tatsächlich bewilligte Zeitraum.
Notieren Sie das Ende der Bewilligung und kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Folgeantrag. Fallen die Voraussetzungen früher weg, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen. Nur für den Härtefall wegen einer geringfügigen Einkommensüberschreitung aus Abschnitt 5 gelten die dort genannten besonderen Beginn- und Dauerregeln.
Stellen Sie Zahlungen nicht allein deshalb ein, weil Sie einen Antrag abgeschickt haben. Klären Sie offene Forderungen mit dem Beitragsservice und beachten Sie Fristen in Bescheiden. Ergibt sich nach einer rückwirkenden Befreiung ein Guthaben, kann eine Erstattung infrage kommen; bestehende fällige Forderungen können damit verrechnet werden. Eine pauschale Rückzahlung versprechen wir nicht.
Weiterführend: BAYERN.RECHT: § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag · Beitragsservice: Beitragshöhe, Zahlung und Erstattung
8. Was gilt für Partner und andere Mitbewohner?
Eine bewilligte Befreiung oder Ermäßigung kann innerhalb derselben Wohnung auch den Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner und die gesetzlich erfassten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einschließen. Bei einer Befreiung aufgrund einer Sozialleistung sind außerdem weitere volljährige Wohnungsinhaber erfasst, deren Einkommen und Vermögen bei der Sozialleistung berücksichtigt wurden.
Eine Wohngemeinschaft ist deshalb nicht automatisch insgesamt beitragsfrei, sobald eine Person befreit ist. Auch ein unverheirateter Partner ist nicht allein aufgrund der Partnerschaft eingeschlossen. Wohnt jemand bei Ihnen, den die Befreiung nicht erfasst, kann für die Wohnung weiterhin der volle Beitrag anfallen. Geben Sie weitere volljährige Bewohner im Antrag an und lassen Sie unklare Fälle zuordnen.
Weiterführend: BAYERN.RECHT: § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag · BAYERN.RECHT: § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
9. Beim Umzug ins Pflegeheim: Abmeldung statt Befreiung
Für ein Zimmer mit vollstationärer Pflege in einem entsprechend zugelassenen Alten- oder Pflegewohnheim besteht keine private Anmeldepflicht. Wenn Sie dorthin ziehen und Ihre bisherige Wohnung auflösen, nutzen Sie das offizielle Abmeldeformular für Bewohner einer Pflegeeinrichtung. Die Einrichtung muss die Angaben bestätigen. Auch Angehörige oder Betreuer können diesen Vorgang für den Bewohner übernehmen.
Betreutes Wohnen in einer eigenen Wohnung ist nicht automatisch gleichgestellt. Ebenso beendet ein vorübergehender Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung nicht von selbst die Beitragspflicht für eine weiter bestehende Wohnung. Bleibt Ihr Partner dort wohnen, ist die bisherige Wohnung nicht einfach insgesamt beitragsfrei. Klären Sie die Wohn- und Kontosituation beim Beitragsservice.
Weiterführend: Beitragsservice: Bewohner von Pflegeeinrichtungen · BAYERN.RECHT: § 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag · BAYERN.RECHT: § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Häufige Fragen
Bin ich ab 65, 70 oder 80 Jahren automatisch befreit?
Nein. § 4 RBStV sieht keine allgemeine Altersbefreiung vor. Entscheidend sind beispielsweise bestimmte Sozialleistungen, nachgewiesene gesundheitliche Voraussetzungen oder ein besonderer Härtefall.
Wie niedrig muss meine Rente für eine Befreiung sein?
Eine einheitliche Rentengrenze gibt es nicht. Prüfen Sie zuerst den Bezug einer berechtigenden Sozialleistung. Bei einer geringfügigen Einkommensüberschreitung zählt die behördliche Bedarfsberechnung. Daneben kann eine gesonderte Härtefallprüfung bei vergleichbarer Bedürftigkeit ohne Sozialleistungsbezug infrage kommen; Einkommen, Wohnkosten und verwertbares Vermögen müssen individuell geprüft werden.
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 30.10.2019, 6 C 10.18 BAYERN.RECHT: § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Reichen Pflegegrad 2, 3 oder 4 beziehungsweise Pflegegeld aus?
Nein, nicht allein. Pflegegeld nach SGB XI ist kein eigener Befreiungsgrund. Hilfe zur Pflege nach SGB XII kann dagegen zur Befreiung auf Antrag berechtigen. Andere Befreiungsgründe bleiben möglich.
Muss ich den Antrag jedes Jahr neu stellen?
Nicht grundsätzlich. Sehen Sie in Ihre Bewilligung: Die Dauer hängt vom Nachweis und vom Befreiungsgrund ab. Für den gesetzlichen Härtefall wegen einer geringen Einkommensüberschreitung ist ein Jahr vorgesehen.
Muss ich ohne Fernseher trotzdem zahlen?
Grundsätzlich ja. Der private Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung an, nicht an ein bestimmtes Gerät oder die tatsächliche Nutzung. Eine Befreiung erfordert einen gesonderten gesetzlichen Grund.
Wo stelle ich den Antrag?
Direkt beim Beitragsservice, nicht bei HEUTE ICH. Der offizielle Online-Vordruck muss nach den aktuellen Hinweisen ausgedruckt, unterschrieben und mit Nachweisen eingereicht werden.
Beitragsservice: Befreiung oder Ermäßigung beantragen Beitragsservice: Fragen zu Befreiung und Ermäßigung
Mein Rundfunkbeitrag: Unterlagen für den Antrag
Eine Checkliste zur Vorbereitung, kein amtlicher Antrag. Nur für Ihre eigenen Unterlagen; bitte keine Bescheide oder Gesundheitsdaten an HEUTE ICH schicken.
- Welchen Vorgang möchte ich beim Beitragsservice klären?
- Welcher Nachweis liegt vor, für welchen Zeitraum gilt er?
- Welche Unterlagen fehlen noch, wer stellt sie aus?
- Welche weitere Person in meiner Wohnung ist zu berücksichtigen?
- Wann habe ich den Antrag versandt, wo liegt meine Kopie?
- Bis wann gilt die Bewilligung, wann prüfe ich den Folgeantrag?
Quellen & Grenzen
Dieser Artikel informiert allgemein über den Rundfunkbeitrag in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung und bestätigt keinen persönlichen Anspruch. Die zuständige Stelle entscheidet anhand Ihrer Nachweise. Senden Sie HEUTE ICH keine Leistungsbescheide, Ausweiskopien oder Gesundheitsunterlagen.
Allgemeine Organisationsvorschläge von HEUTE ICH, mit KI-Unterstützung erstellt. Die Abrufdaten der einzelnen Quellen sind unten ausgewiesen; sie sind nicht das Veröffentlichungsdatum. Das ist keine Bestätigung durch die verlinkten Stellen und keine externe Fachprüfung dieses Artikels.
- Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 30.10.2019, 6 C 10.18 · Quellenabruf: 2026-09-16
- Beitragsservice: Beitragshöhe, Zahlung und Erstattung · Quellenabruf: 2026-09-16
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- Beitragsservice: Menschen mit Behinderung · Quellenabruf: 2026-09-16
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