Checkliste Renteneintritt · heuteich.de
Orientierung, kein Anspruchsbescheid. Maßgeblich ist die Entscheidung der jeweils zuständigen Stelle.
Checkliste zum Renteneintritt: das jetzt prüfen
Mit dem Renteneintritt ändert sich viel, und einige Zuschüsse, Befreiungen und Rabatte müssen aktiv beantragt werden. Ob, in welcher Höhe und bis wann etwas zusteht, hängt vom Einzelfall ab. Details und Quelle zu jedem Punkt finden Sie direkt beim jeweiligen Eintrag. Diese Checkliste führt die Punkte auf, die sich rund um den Renteneintritt zu prüfen lohnen. Jeder Punkt nennt die Rechtsgrundlage oder Quelle und die zuständige Stelle. Drucken Sie die Liste aus und haken Sie ab, was Sie erledigt haben. Das hilft auch Angehörigen, die unterstützen.
Wichtig: Das ist eine Orientierung, kein automatischer Anspruch. Ob und in welcher Höhe etwas zusteht, entscheidet die jeweils zuständige Stelle im Einzelfall. Prüfen Sie die Voraussetzungen dort.
Zuschüsse, Befreiungen & Behördliches: jetzt prüfen
Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung
Mit Schwerbehindertenausweis kommen je nach Merkzeichen Nachteilsausgleiche in Betracht. Die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr setzt einen Ausweis mit passendem Merkzeichen voraus (§ 228 SGB IX); Ausweis und Merkzeichen stellt das Versorgungsamt fest. Der steuerliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) hängt dagegen am festgestellten Grad der Behinderung und beginnt bereits unterhalb von GdB 50. Prüfen Sie zuerst, welche Feststellung vorliegt.
Wo prüfen / beantragen: Ausweis und Merkzeichen stellt das Versorgungsamt fest; Beförderung über die zuständige Stelle.
Steuerlicher Grundfreibetrag prüfen
Bis zum steuerlichen Grundfreibetrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei (§ 32a EStG). Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt von der Höhe der Rente und weiteren Einkünften ab.
Wo prüfen / beantragen: Auskunft beim Finanzamt; die aktuellen Beträge veröffentlicht das BMF.
Pflegegrad und Pflegeleistungen
Je nachdem, wie weit Ihr Pflegegrad ist, gilt genau einer dieser Punkte.
Pflegeleistungen & Pflegehilfsmittel
Bei anerkanntem Pflegegrad bestehen u. a. Ansprüche auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) sowie weitere Pflegeleistungen. Umfang und Höhe richten sich nach dem Pflegegrad.
Wo prüfen / beantragen: Antrag bei der Pflegekasse (angesiedelt bei der Krankenkasse).
Pflegegrad beantragt: Leistungen ab Antragsmonat
Leistungen der Pflegeversicherung setzen einen bewilligten Pflegegrad voraus. Wird er anerkannt, gelten sie in der Regel ab dem Monat der Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Bis zur Entscheidung besteht noch kein Anspruch; heben Sie Belege und Kostenvoranschläge auf.
Wo prüfen / beantragen: Pflegekasse; die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI unterstützt beim Verfahren.
Pflegegrad prüfen lassen
Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keine Leistungen der Pflegeversicherung. Ob ein Antrag sinnvoll ist, klärt die kostenlose Pflegeberatung der Pflegekasse (§ 7a SGB XI). „Weiß nicht“ heißt hier: erst prüfen, dann beantragen.
Wo prüfen / beantragen: Pflegekasse oder Pflegestützpunkt vor Ort.
Grundsicherung im Alter
Welcher Punkt gilt, hängt davon ab, ob Sie die Regelaltersgrenze schon erreicht haben.
Grundsicherung im Alter
Reicht die Rente nicht zum Lebensunterhalt, kommt ab Erreichen der Regelaltersgrenze Grundsicherung im Alter in Betracht (§ 41 SGB XII). Sie wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden.
Wo prüfen / beantragen: Antrag beim Sozialamt (Grundsicherungsamt) der Kommune; die Rentenversicherung berät dazu.
Grundsicherung im Alter: Regelaltersgrenze prüfen
Grundsicherung im Alter gibt es erst ab der Regelaltersgrenze (§ 41 SGB XII). Sie steigt schrittweise auf 67 Jahre; für die Geburtsjahrgänge 1958 bis 1963 liegt sie zwischen 66 Jahren und 66 Jahren und 10 Monaten (§ 235 SGB VI). Mit 65 oder 66 Jahren kann sie also noch nicht erreicht sein. Bis dahin kommt bei geringem Einkommen Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsgeld in Betracht.
Wo prüfen / beantragen: Ihr genaues Datum nennt die Deutsche Rentenversicherung; der Antrag läuft über das Sozialamt.
Wohngeld
Miete oder Eigentum: Es gilt einer der beiden Punkte, nicht beide.
Wohngeld (Mietzuschuss)
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit geringem Einkommen (§ 1 WoGG). Ob und wie viel, hängt von Einkommen, Miete und Haushaltsgröße ab. Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG): Es gilt entweder das eine oder das andere.
Wo prüfen / beantragen: Antrag bei der Wohngeldstelle der Stadt- oder Kreisverwaltung.
Wohngeld als Lastenzuschuss (Eigentum)
Auch Eigentümer mit geringem Einkommen können Wohngeld als Lastenzuschuss zu den Wohnkosten erhalten (§ 1 WoGG). Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG).
Wo prüfen / beantragen: Antrag bei der Wohngeldstelle der Stadt- oder Kreisverwaltung.
Rundfunkbeitrag
Am Ende gibt es entweder die Befreiung oder die Ermäßigung, nie beides. Welcher Weg offensteht, hängt von Sozialleistung und Merkzeichen ab, deshalb kann es sich lohnen, beide zu prüfen.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Befreit werden auf Antrag Menschen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen, etwa Grundsicherung im Alter, Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege (§ 4 Abs. 1 RBStV). Ein geringes Einkommen allein oder Wohngeld genügt nicht. Liegt das Einkommen um weniger als einen Monatsbeitrag über dem sozialen Bedarf, ist eine Befreiung als Härtefall möglich (§ 4 Abs. 6 RBStV).
Wo prüfen / beantragen: Antrag mit Leistungsbescheid beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Quelle: § 4 RBStV, Beitragsservice: Befreiung für Empfänger von Sozialleistungen
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel
Mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis wird der Beitrag auf Antrag auf ein Drittel ermäßigt (§ 4 Abs. 2 RBStV). Das Merkzeichen erhalten zum Beispiel Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, sowie blinde, stark sehbehinderte oder hörgeschädigte Menschen. Ein Ausweis ohne RF reicht nicht. Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe werden vollständig befreit. Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Ausweis das Merkzeichen RF enthält.
Wo prüfen / beantragen: Antrag mit Ausweiskopie beim Beitragsservice; das Merkzeichen RF stellt das Versorgungsamt fest.
Quelle: § 4 RBStV, Beitragsservice: Menschen mit Behinderung
Rabatte im Alltag sichern
Bahn: Sparangebote & BahnCard für Senioren
Die Deutsche Bahn bietet ermäßigte Senioren-Angebote (u. a. BahnCard und Sparpreise). Konditionen und Altersgrenze prüfen wir direkt beim Anbieter.
Wo prüfen / beantragen: Direkt bei der Deutschen Bahn (Reisezentrum, App oder bahn.de).
Senioren-Rabatte bei Reisen & Hotels
Viele Reiseveranstalter und Hotelketten führen Senioren-Tarife. Wir listen nur Angebote, die wir direkt beim Anbieter geprüft haben, mit Altersgrenze und Prüfdatum.
Wo prüfen / beantragen: Direkt beim jeweiligen Anbieter, oft mit Altersnachweis.
Ermäßigungen bei Kultur & Freizeit
Museen, Theater, Schwimmbäder und Freizeiteinrichtungen gewähren häufig ermäßigten Eintritt für Senioren. Altersgrenze und Nachweis unterscheiden sich je Einrichtung.
Wo prüfen / beantragen: Vor Ort an der Kasse, meist gegen Vorlage des Ausweises.
Diese Checkliste ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Maßgeblich sind der jeweilige Gesetzestext, die Bedingungen des Anbieters und die Entscheidung der zuständigen Stelle. Beträge und Grenzen können sich ändern, prüfen Sie den aktuellen Stand bei der genannten Quelle. Alle Angaben ohne Gewähr.

